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  • · Fachbeitrag · § 25 UStG

    Auch der bloße Weiterverkauf von Hotelkontingenten unterliegt der Margensteuer

    Art. 306 MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass die Leistung eines Steuerpflichtigen, die darin besteht, Beherbergungsdienstleistungen bei anderen Steuerpflichtigen zu kaufen und sie an andere Wirtschaftsteilnehmer weiterzuverkaufen, auch dann unter die für Reisebüros geltende Sonderregelung der Mehrwertsteuer fällt, wenn diese Dienstleistungen nicht mit zusätzlichen Leistungen verbunden sind.

     

    Hintergrund

    Art. 306 ff. MwStSystRL sehen eine Sonderregelung für Reisebüros und -veranstalter vor. Deren Anwendungsbereich definiert Art. 306 MwSt SystRL wie folgt:

     

    • Anwendungsbereich
    • 1. 1Die Mitgliedstaaten wenden auf Umsätze von Reisebüros die Mehrwertsteuer-Sonderregelung dieses Kapitels an, soweit die Reisebüros gegenüber dem Reisenden in eigenem Namen auftreten und zur Durchführung der Reise Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger in Anspruch nehmen. 2Diese Sonderregelung gilt nicht für Reisebüros, die lediglich als Vermittler handeln und auf die zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage Art. 79 Abs. 1 Buchst. c anzuwenden ist.
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    • 2. Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Reiseveranstalter als Reisebüro.
     

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