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  • · Nachricht · § 25d UStG

    Haftung im Umsatzsteuerkarussell

    | Der BFH hat zur Haftung im Umsatzsteuerkarussell gemäß § 25d UStG entscheiden. Danach haftet der Leistungsempfänger u. a. bei Abschluss des Vertrags über den Eingangsumsatz, wenn er vom vorsätzlichen Handeln des Rechnungsausstellers nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Kenntnis hätte haben müssen. Im Streitfall ging es konkret um die subjektive Komponente des „Kennenmüssens“ nach § 25d Abs. 1 Satz 1 UStG. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin betrieb einen Kraftfahrzeughandel und bezog von einer GmbH, deren Geschäftsführer der Y war, Fahrzeuge und Container, über die die GmbH mit Rechnung vom 3.1.2012 und 5.1.2012 abrechnete. Die GmbH entrichtete die Umsatzteuer Januar 2012 jedoch nicht.

     

    Der Geschäftsführer war in der Vergangenheit auch für mehrere andere Unternehmen, mit denen die Steuerpflichtige in Geschäftsbeziehung stand, aufgetreten. Gegen ihn wurde seit 2008 wegen Umsatzsteuerhinterziehung in mehreren Fällen ermittelt. Hiervon wurde die Steuerpflichtige spätestens am 11.1.2012 von der Steuerfahndung in Kenntnis gesetzt.

     

    Hinsichtlich der Lieferungen an die Steuerpflichtige vom 3.1. und 5.1.2012 wurde der Geschäftsführer der GmbH im Jahr 2014 wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer verurteilt. Das FA nahm die Steuerpflichtige mit Haftungsbescheid gemäß § 191 AO i. V. m. § 25d UStG wegen der auf die Lieferungen der GmbH an sie entfallenden Umsatzsteuer in Haftung.

     

    Obgleich das Niedersächsische FG davon ausging, dass die Steuerpflichtige seit 15.10.2008 Kenntnis von den gegen Y geführten Steuerstrafverfahren hatte, sah das Gericht die subjektiven Voraussetzungen des „Kennenmüssens“ nicht für erwiesen an. Es gäbe keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, gegen den entsprechende steuerstrafrechtliche Ermittlungen laufen, auch in Zukunft keine Steuern zahlen würde. Dabei treffe die Beweislast das FA, sodass der Haftungsbescheid rechtswidrig sei.

     

    Entscheidung des BFH

    Der BFH teilt die Meinung des Niedersächsischen FG. Die Haftung nach § 25d UStG ist danach nur unter engen Voraussetzungen gegeben.

     

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Haftungsvoraus-setzungen des § 25d Abs. 1 UStG trägt das FA. Insofern müsste das FA nachweisen, dass die Steuerpflichtige bei Abschluss des Vertrags über ihren von der GmbH herrührenden Eingangsumsatz davon Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die GmbH bzw. der Geschäftsführer entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht entrichten wird.

     

    Selbst wenn die Steuerpflichtige bei Abschluss des Vertrags von den steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen den Geschäftsführer der GmbH Kenntnis hatte, so gilt zunächst die strafprozessuale Unschuldsvermutung. Die Steuerpflichtige muss nicht davon ausgehen, dass sich der Tatvorwurf gegen den Geschäftsführer erhärtet. Zudem ergibt sich daraus nicht der sichere Schluss, der Geschäftsführer werde auch zukünftig keine Umsatzsteuer entrichten.

     

    Dabei hebt der BFH hervor, dass bei Anwendung und Auslegung der Regelung des § 25d Abs. 1 UStG die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze von Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit zu beachten seien.

     

    Damit darf § 25d UStG nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den Umsatzsteueranspruch des Staates wirksam zu schützen. Es darf niemand in Haftung für die Umsatzsteuer genommen werden, der diejenigen Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise ihm abverlangt werden können, um zu verhindern, dass der entsprechende Eingangsumsatz zu einem System des Mehrwertsteuerbetrugs gehört.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45076558

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