· Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Vorsteuerabzug
EuGH-Verfahren zur Rechnungsangabe „Absender“ und zum Vertrauensschutz!
| Beide Umsatzsteuersenate des BFH haben mit zwei am selben Tag getroffenen Vorabentscheidungsersuchen den EuGH um die Klärung der Anforderungen gebeten, die im Umsatzsteuerrecht an eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen sind, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Gleichzeitig wird der EuGH gebeten, sich zum Vertrauensschutz des Rechnungsempfängers zu positionieren. |
Sachverhalt V. Senat
Der Kläger, ein Kfz-Händler, erwarb Pkw von Z, der seinerseits Fahrzeuge im Onlinehandel vertrieb. In den Rechnungen des Z war eine Anschrift angegeben, an der Z zwar Räumlichkeiten angemietet hatte, die aber nicht geeignet waren, um dort geschäftliche Aktivitäten zu entfalten.
Sachverhalt XI. Senat
Der Kläger, ebenfalls ein Kfz-Händler, erwarb Fahrzeuge von D, einer Kapitalgesellschaft. Unter der von D in den Rechnungen angegebenen Anschrift befand sich zwar deren satzungsmäßiger (statuarischer) Sitz. Es handelte sich hierbei jedoch um einen „Briefkastensitz“, unter dem D lediglich postalisch erreichbar war und wo keine geschäftlichen Aktivitäten stattgefunden haben.
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