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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Hinweisgeberschutzgesetz tritt mit Änderungen zeitnah in Kraft

    von Dipl.-Vw., LL. M. Eur. Dr. Sascha Genders, Würzburg

    Nachdem der Bundesrat am 10.2.2023 seine Zustimmung zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG, „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“) verweigerte und der anschließende Weg einer Aufteilung des Gesetzes in einen zustimmungspflichtigen (Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zum Hinweisgeberschutz, BT-Drs. 20/5991, 14.03.23) und einen nichtzustimmungspflichtigen Teil (Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, BT-Drs. 20/5992, 14.3.23) aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken aufgegeben wurde, kam es am 9.5.2023 zu einer Einigung im Vermittlungsausschuss. Am 2.6.2023 wurde das HinSchG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

     

    Nicht zuletzt vor dem Hintergrund eines vor über einem Jahr eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland durch die versäumte Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie ([EU] 2019/1937) drängt die Zeit. Der Bundestagsbeschluss ist am 11.5.2023 erfolgt, der Bundesratsbeschluss am 12.5.2023, wonach das parlamentarische Verfahren abgeschlossen ist. Das Gesetz tritt nun einen Monat nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt überwiegend am 2.7.2023 in Kraft.

     

    Inhalte des Hinweisgeberschutzgesetzes

    Ziel des HinSchG ist der Schutz hinweisgebender Personen, die Missstände/Fehlverhalten ‒ z. B. Verstöße gegen Strafvorschriften, Verletzungen von Vorschriften zum Schutz der Beschäftigten etc. ‒ in Unternehmen/Behörden („Beschäftigungsgeber“ aufdecken, darüber informieren oder selbige offenlegen. Das Aufdecken derartiger Tatbestände soll ohne Negativfolgen für den Beschäftigten bleiben.

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