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  • · Fachbeitrag · § 33 ErbStG

    Anzeigepflicht durch eine unselbstständige Zweigniederlassung in anderen EU-Mitgliedstaaten

    | Standesämter sind verpflichtet, Todesfälle anzuzeigen. Und Gerichte sowie Notare haben dem Finanzamt Beurkundungen, die für die Erbschaftsteuer relevant sein könnten, zu melden ( § 34 ErbStG ). Ebenso sind Banken, Bausparkassen und Versicherungsunternehmen verpflichtet, das Finanzamt automatisch zu informieren, wenn ein Kunde verstirbt. Gemäß § 33 Abs. 1 ErbStG hat, wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befasst, die Vermögensgegenstände und die Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten, dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. |

     

    Zu klären war, ob auch Vermögensgegenstände, die bei einer unselbstständigen Zweigstelle des Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, dem im Inland zuständigen Finanzamt anzuzeigen sind, wenn in dem anderen Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen.

     

    Sachverhalt

    Klägerin war eine Sparkasse. Eine ihrer rechtlich unselbstständigen Zweigstellen befand sich in Österreich. Für die bei der Zweigstelle A geführten Konten erstattete die Klägerin beim Tod eines Kontoinhabers keine Anzeige.

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