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  • · Fachbeitrag · § 14 ErbStG

    Keine Saldierung eines negativen Erbes mit positivem Vermächtnis

    | Der Erbschaftsteuer unterliegen sowohl der Erwerb durch Erbanfall ( § 1922 BGB ) als auch der Erwerb durch Vermächtnis ( § 2147 BGB ). Die Steuer für einen Erwerb entsteht i. d. R. mit dem Tod des Erblassers. Dagegen entsteht die Steuer für den Erwerb unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung sowie für aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche erst mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses. Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe werden zusammengerechnet. Dabei bleiben negative Erwerbe unberücksichtigt. | 

    Im Urteilsfall war zu entscheiden, ob ein negativer Erwerb als Alleinerbe mit einem positiven Erwerb als Vermächtnisnehmer zu saldieren ist.

     

    Hintergrund

    Zur Wiederholung hier noch einmal der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis:

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