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  • · Fachbeitrag · §§ 1 u. 9 GrEStG

    Kein einheitliches Vertragswerk bei wesentlich geändertem Generalübernehmervertrag

    | Beruht der Vertrag zur Bebauung eines Grundstücks auf einem Angebot des Veräußerers, das nach dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags geändert wurde, ist ein Indiz für eine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Angebot und damit zugleich gegen das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstands, dass sich dadurch die Flächengrößen und/oder die Baukosten um mehr als 10 % verändern. Die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes kann ebenfalls als Indiz für eine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Angebot zu werten sein. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige erwarb im Jahr 2003 von verschiedenen Grundstückseigentümern mehrere Grundstücke zur Bebauung. Das flächenmäßig größte Grundstücksareal kaufte sie von einem Veräußerer.

     

    Das Angebot auf Abschluss eines Bauerrichtungsvertrags mit einem Generalübernehmer, das die Steuerpflichtige vor den Grundstückskaufverträgen eingeholt hatte, war auf die schlüsselfertige und funktionsgerechte Erstellung von Hallen gerichtet.

     

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