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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Festsetzung der Erbschaftsteuer für den Vorerbfall nach dem Tod des Vorerben

    | Der Vorerbe gilt nach § 6 Abs. 1 ErbStG als Erbe. Er erwirbt den Nachlass von Todes wegen und schuldet die Erbschaftsteuer für diesen Erwerb. Andererseits hat der Nacherbe im Verhältnis zum Vorerben oder dessen Erben die Erbschaftsteuerschuld des Vorerben zu tragen. Der BFH musste nunmehr darüber entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Erbschaftsteuer für den Vorerbfall nach dem Tod des Vorerben gegen den Nacherben und bzw. oder gegen den Erben des Vorerben festgesetzt werden kann. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige ist die Alleinerbin der im Januar 2012 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin war alleinige Vorerbin ihres im Jahr 2007 verstorbenen Ehemannes. Bis zu dem mit dem Tod der Vorerbin eingetretenen Nacherbfall war eine Testamentsvollstreckung angeordnet. Nacherbin ist nach dem Erbschein die Tochter des Ehemanns. Das FA setzte die Erbschaftsteuer für den Vorerbfall gegen die Steuerpflichtige fest, ohne näher zu begründen, weshalb es die Nacherbin nicht in Anspruch nimmt.

     

    Entscheidung

    Der BFH hob die Entscheidung des FG auf. In der Regel haften nach dem Eintritt des Nacherbfalls neben dem Nacherben auch der Vorerbe oder dessen Erbe für die durch den Vorerbfall ausgelöste Erbschaftsteuer.

     

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