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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Nutzungsausfallentschädigung für bewegliches Betriebsvermögen

    | Hält der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut (im Streitfall: einen Pkw) im Betriebsvermögen, ist eine Nutzungsausfallentschädigung, die er aufgrund eines Unfalls erhält, auch dann in vollem Umfang als Betriebseinnahme zu erfassen, wenn das Wirtschaftsgut teilweise auch privat genutzt wird. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um einen als selbstständigen Versicherungsagenten tätigen Steuerpflichtigen, der ein Fahrzeug im Betriebsvermögen hielt, das er auch privat nutzte. Für einen Nutzungsausfall aufgrund eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung. Das FA behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Der Steuerpflichtige machte demgegenüber im Einspruchs- und Klageverfahren erfolglos geltend, dass der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignet habe und er außerdem für die Zeit des Nutzungsausfalls kein Ersatzfahrzeug angemietet, sondern Urlaub genommen habe.

     

    Entscheidung

    Der BFH gab dem FA Recht. Er entschied, dass bewegliche Wirtschaftsgüter selbst dann, wenn sie gemischt genutzt werden, ungeteilt entweder Betriebsvermögen oder Privatvermögen sind. Vereinnahmt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist und wie der Steuerpflichtige auf den Schaden reagiert.

     

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