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  • · Fachbeitrag · §§ 32b, 34 EStG

    Progressionsvorbehalt wirkt bei der Tarifermäßigung steuermindernd

    | Der Progressionsvorbehalt und die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG sind beim Zusammentreffen nebeneinander anwendbar. Diese Klarstellung des BFH in zwei Urteilen hat zur Folge, dass sich ein negativer Progressionsvorbehalt wegen des niedrigeren Steuersatzes steuermindernd auswirkt, etwa bei einer tarifbegünstigten Abfindung und steuerfreiem Arbeitslosengeld. Hierbei ist die Berechnung in Anlehnung an H 34.2 Beispiel 4 EStH hilfreich. |

     

    Sind außerordentliche Einkünfte vorhanden, ist die Einkommensteuer nach der Fünftel-Regelung zu berechnen. Sollte das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv ausfallen, beträgt die Höhe das Fünffache von 20 % des zu versteuernden Einkommens. Hat ein Steuerpflichtiger Arbeitslosengeld bezogen, wird für den Progressionsvorbehalt der Steuersatz ermittelt, indem das zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird. Die Tarifermäßigung ist dann nebeneinander als sogenannte integrierte Steuerberechnung anwendbar. Durch die Progressionswirkung ergibt sich eine höhere oder geringere Einkommensteuer als bei einer Besteuerung nur der außerordentlichen Einkünfte. Günstig ist das, wenn die Tarifermäßigung mit einem negativen Progressionsvorbehalt zusammentrifft, weil der steuersatzmindernd wirkt.

     

    Im Urteilsfall resultierte der negative Progressionsvorbehalt aus zurückbezahltem Arbeitslosengeld. Im Regelfall wirkt das Urteil aber negativ, da die meisten steuerfreien Einnahmen positiv sind.

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