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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Schuldzinsenabzug durch Miteigentümer bei teilweise selbstgenutztem Gebäude

    | Schuldzinsen und sonstige Kreditkosten sind als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit geleistet worden sind, die durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften verwendet worden ist. |

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute bewohnten bis zu ihrer Trennung zusammen ein ihnen gemeinsam gehörendes Zweifamilienhaus. Nach der Trennung wohnte jeder von ihnen in eine der beiden gleich großen Wohnungen des Hauses. Im weiteren Verlauf zog dann jedoch der eine Ehegatte aus und der verbleibende Ehegatte erwarb den Miteigentumsanteil des anderen unter Aufnahme eines Bankdarlehens. Die freiwerdende Wohnung vermietete er. Fraglich war nun, in welcher Höhe die Schuldzinsen für das Darlehen geltend gemacht werden können.

     

    Entscheidung

    Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar. In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet. Dies muss so erfolgen, dass er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind.

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