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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Verrechnung von Veräußerungsverlusten, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen

    | Die Verrechnung von Altverlusten aus der Veräußerung von Wertpapieren mit nach der Verrechnung i.S. des § 43a Abs. 3 EStG verbleibenden positiven Kapitaleinkünften i.S. des § 20 Abs. 2 EStG ist zwingend, wenn der Steuerpflichtige gemäß § 32d Abs. 4 EStG die Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in die Steuerfestsetzung beantragt hat und keine Ausgleichsmöglichkeit der Altverluste mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG besteht. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall erließ das FA einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2008, in dem es den Verlustvortrag für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 EStG in der bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Fassung (sog. Altverluste) für die Steuerpflichtigen (zusammen veranlagte Eheleute) feststellte.

     

    In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 stellten die Steuerpflichtigen sowohl einen Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts nach § 32d Abs. 4 EStG als auch einen Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG. Das FA setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr unter Einbeziehung der nach § 32d Abs. 1 EStG zu besteuernden Kapitaleinkünfte bestandskräftig fest, nahm jedoch eine Verrechnung des Verlustvortrags aus privaten Veräußerungsgeschäften zum 31.12.2008 mit den in 2009 erzielten Kapitalerträgen i.S. des § 20 Abs. 2 EStG nicht vor.

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