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  • · Fachbeitrag · § 2 UStG

    Zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (3)

    | Erstellt eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine Mehrzweckhalle und überlässt sie diese auf privatrechtlicher Grundlage gegen Entgelt an Vereine im Rahmen des Erwachsenensports, handelt sie als Unternehmer und ist zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungs-kosten für die Mehrzweckhalle berechtigt. Ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht, ist für das Vorliegen eines Leistungsaustausches unerheblich. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und hat im Zeitraum von 2010 bis 2014 eine neue Sporthalle (X) mit angrenzender Gaststätte errichtet. Die Sporthalle verfügt über einen bestimmten, nur für Sporthallen geeigneten Bodenbelag. Dieser Belag hat die für die jeweiligen Sportarten notwendigen Markierungen. Die Halle ist mit diversen sportlichen Vorrichtungen, insbesondere Turn- und Sportgeräten ausgestattet.

     

    Die Halle (inkl. der Einrichtungsgegenstände) sollte laut Planung für Sportzwecke durch Vereine und Schulen genutzt werden. Die Nutzung zu Zwecken des Schulsports war unentgeltlich geplant, für die Inanspruchnahme der Sporthalle durch Vereine für „Erwachsenensport“ sollte eine Nutzungspauschale von 1,50 EUR pro Stunde pro Hallenteil (insgesamt vier Hallenteile) erhoben werden, womit maximal ein Kostendeckungsgrad von 12,03 % erreicht werden konnte.

    Karrierechancen

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