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  • · Fachbeitrag · §§ 17, 25 UStG

    Keine Entgeltminderung bei gewährtem Rabatt durch das vermittelnde Reisebüro

    | Gewährt ein Reisebüro, das als Vermittler für einen Reiseveranstalter tätig ist, einem Reisekunden einen selbst finanzierten Preisnachlass, ist es nicht zur Minderung seiner Umsatzsteuerschuld berechtigt. Damit widerspricht der EuGH der Verwaltungsauffassung. Die Gegenleistung, die der Reiseveranstalter für seine Leistungen erhält, ist der Gesamtpreis der Reise ohne Abzug. Dies wird dadurch, dass das Reisebüro dem Veranstalter nur einen verminderten Betrag als Reisepreis abzüglich zustehender Provision zahlt, nicht infrage gestellt. Denn diese Minderung ist nur das Ergebnis der Verrechnung der aufgrund der jeweiligen Ansprüche geschuldeten Beträge. |

     

    Im Gegenzug gewährt der Reiseveranstalter auch keinen Nachlass, da das Reisebüro in jedem Fall verpflichtet ist, ihm unabhängig von einem dem Reisenden gewährten Rabatt den vereinbarten Preis zu zahlen. Daher wirkt sich die Finanzierung eines Teils des Reisepreises, die vom Reisebüro vorgenommen wird und im Nachlass gegenüber dem Endverbraucher zum Ausdruck kommt, weder auf die Gegenleistung aus, die der Reiseveranstalter für den Verkauf der Reise erhält, noch auf die, die das Reisebüro für die Vermittlung erhält. Somit führt ein solcher Preisnachlass weder beim vermittelten Umsatz noch bei der vom Reisebüro erbrachten Dienstleistung zu einer Minderung der Besteuerungsgrundlage.

     

    Diese Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung. Sie betrifft nicht nur die Reisebranche, sondern auch andere Bereiche. So etwa die Fälle, in denen Waren oder Dienstleistungen über Vermittler mit Rabatt verkauft werden.

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