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  • · Fachbeitrag · § 16 EStG

    Verpächterwahlrecht bei teilentgeltlicher Veräußerung

    | Wird ein im Ganzen verpachteter Betrieb teilentgeltlich veräußert, setzt sich das Verpächterwahlrecht beim Erwerber wie bei einer unentgeltlichen Übertragung fort, d. h., die teilentgeltliche Übertragung führt nicht zwangsläufig zur Realisierung der stillen Reserven. Das hat der BFH aktuell entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte die einen Verpachtungsbetrieb betreibende Mutter den Betrieb in 1985 teilentgeltlich auf ihre Tochter übertragen. Die Tochter führte den Betrieb fort und veräußerte ihn dann 2001. Während das FA hierin eine nach § 16 EStG steuerpflichtige Betriebsveräußerung sah, vertrat die Tochter im Einspruchs- und Klageverfahren die Auffassung, der Betrieb sei bereits mit der teilentgeltlichen Übertragung in 1985 aufgegeben worden, sodass die in 2001 erfolgte Veräußerung Privatvermögen betreffe und daher keine ertragsteuerlichen Folgen auslöse.

     

    Entscheidung

    Der BFH sah das jedoch anders und entschied, dass durch die in 2001 bewirkte Veräußerung eines verpachteten Gewerbebetriebs bei der Tochter ein Veräußerungsgewinn entstanden ist, der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 EStG dem Grunde nach zu versteuern ist.

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