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  • · Fachbeitrag · § 15 UStG

    FA muss Versagung der Vorsteuer begründen und darf Vorfälle kontrollieren

    | Das FG Münster stellt in einem Aussetzungsverfahren wichtige Grundsätze zur Versagung des Vorsteuerabzugs wegen eines betrügerischen Handelns auf und stellt klar, dass das FA regelmäßig die objektive Feststellungslast ftür die eine Versagung des Vorsteuerabzugs begründenden Umstände trägt. Das FA muss demnach konkrete Anhaltspunkte darlegen, aus denen sich ergibt, dass der Unternehmer von seiner Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug hätte wissen können oder müssen. Entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung ist laut FG-Ansicht der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer nicht verpflichtet, einen Negativbeweis dahin zu führen, dass er keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden oder die Leistung oder einen Scheinsitz des Lieferers hatte. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte die Antragstellerin von einer GmbH, die sowohl eine Steuernummer als auch eine Umsatzsteueridentifikationsnummer besaß, aus Polen stammende Pkw erworben. Die in den Rechnungen der GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer machte die Antragstellerin als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, weil es sich bei der GmbH um kein tatsächlich existierendes Unternehmen, sondern um eine „Briefkastenfirma“ handele. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des streitigen Umsatzsteuerbescheids lehnte das FA ab. Der 5. Senat des FG setzte daraufhin die Vollziehung des streitigen Bescheids wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs aus.

     

    Entscheidung und Begründung

    Laut Rechtsprechung des EuGH ist die Vorsteuer zu versagen, wenn aufgrund der Sachlage feststeht, dass dieses betrügerisch oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Steuerhinterziehung einbezogen wurde. Ausgeschlossen ist jedoch, einen Unternehmer, der nicht wissen konnte, dass der Lieferung betrügerische Handlungen vorausgegangen waren, durch die Versagung des Vorsteuerabzugs mit einer Sanktion zu belegen. Somit muss der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer keinen echten Negativbeweis zu fehlenden Anhaltspunkten für mögliche Ungereimtheiten in Bezug auf die Leistung führen. Vielmehr trägt dann das FA die objektive Darlegungslast für die eine Versagung des Vorsteuerabzugs rechtfertigenden Umstände.

     

    PRAXISHINWEIS | Aktuell hat der EuGH bekräftigt, dass dem Leistungsempfänger kein Vorsteuerabzug zusteht, wenn der leistende Unternehmer in Betrugsabsicht handelt und aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Empfänger dies wusste oder hätte wissen müssen. Dies gilt auch dann, wenn die in der Rechnung ausgewiesene Leistung zwar erbracht worden ist, sich aber herausstellt, dass sie nicht tatsächlich von dem in der Rechnung genannten Leistenden oder seinem Subunternehmer bewirkt worden ist. Nach den Vorgaben des Unionsrechts ist in der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer nicht abziehbar, wenn sich bei einer erbrachten Leistung herausstellt, dass sie nicht tatsächlich von diesem Leistenden oder seinem Subunternehmer bewirkt worden ist, weil insbesondere die

     

    • Subunternehmer nicht über das erforderliche Personal sowie die erforderlichen Sachmittel und Vermögenswerte verfügen,
    • Kosten ihrer Leistung in ihrer Buchführung nicht dokumentiert wurden oder
    • Unterschrift der Personen, die Dokumente als Leistende unterzeichnen, sich als falsch erweisen.
     

    Laut Richtlinie muss jeder Steuerpflichtige Aufzeichnungen führen, die so ausführlich sind, dass sie die Anwendung der Mehrwertsteuer und ihre Kontrolle durch das FA ermöglichen. Dabei hat der Unternehmer Pflichten zu nationalen Rechnungslegungsvorschriften zu befolgen, wenn die Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was zur Sicherstellung der genauen Steuererhebung nötig ist und Steuerhinterziehungen verhindern.

     

    Fundstellen

    Quelle: ID 42580645

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