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  • · Fachbeitrag · § 15 EStG

    Schreib- und Büroservice als Liebhaberei

    | Auf Dauer verlustbringende Tätigkeiten ziehen naturgemäß das besondere Interesse der Finanzverwaltung im Hinblick auf die infrage stehende Einkünfteerzielungsabsicht auf sich. Das FG Köln hat nun zu einem Schreib- und Büroservice, der zur Vorbeugung drohender Arbeitslosigkeit und Schaffung eines zweiten Standbeins betrieben wird, entschieden. Das FG sah in der Tätigkeit ein außersteuerliches und damit persönliches Motiv verankert, dass der Einkünfteerzielungsabsicht entgegensteht. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige war zunächst als Sekretärin nichtselbstständig tätig. Das Angestelltenverhältnis endete jedoch aus betrieblichen Gründen auf Veranlassung des Arbeitgebers zum 30.4.2001. Danach übte die Klägerin eine geringfügige Beschäftigung aus. Ein halbes Jahr später wurde sie erneut als Sekretärin angestellt. In dem im Übrigen unbefristeten Arbeitsvertrag war eine Probezeit von drei Monaten mit einer kürzeren Kündigungsfrist vereinbart. Das neue Arbeitsverhältnis bestand vier weitere Jahre. Danach bezog die Klägerin Lohnersatzleistungen.

     

    In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 machte die Steuerpflichtige erstmalig einen durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelten gewerblichen Verlust aus einem Schreib- und Büroservice i. H. v. rund 25.000 DM geltend, der sich u. a. aus Beratungskosten von rund 4.500 DM sowie einer Ansparrücklage zusammensetzte.

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