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  • · Nachricht · § 15 EStG

    Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften

    | Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften nach § 15 Abs. 4 Satz 3 ff. EStG hält der BFH zumindest dann für verfassungsgemäß, wenn derartige Verluste noch mit späteren Gewinnen aus entsprechenden Geschäften verrechnet werden können und es deshalb noch nicht zu einer endgültigen Einkommensteuerbelastung kommt. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um eine Personengesellschaft, deren Geschäftszweck in erster Linie die Verpachtung von Grundstücken war. Sie hatte liquide Mittel in Zins-Währungs-Swaps investiert und daraus erhebliche Verluste bezogen. Das FA hatte die Verluste als solche aus Termingeschäften i. S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG festgestellt, mit der Folge, dass es nicht zu einer Verrechnung mit den im Übrigen erzielten Gewinnen kam. Nach der vorgenommenen Feststellung konnten die Verluste nur mit künftigen Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, dass die sich aus § 15 Abs. 4 Satz 3 ff. EStG ergebende Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung jedenfalls dann verfassungsgemäß ist, in denen dem Steuerpflichtigen eine entsprechende Verlustnutzung in zukünftigen Jahren grundsätzlich noch möglich ist. Denn der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, eine Regelung zu treffen, nach der sich ein Verlust steuerlich schon im Veranlagungsjahr seiner Entstehung auswirken muss.

     

    Im Übrigen ist auch die Schlechterstellung betrieblicher Verluste aus Termingeschäften gegenüber sonstigen betrieblichen Verlusten, die grundsätzlich in vollem Umfang im Veranlagungsjahr verrechnet werden können, sachlich gerechtfertigt. Bei den von der Regelung betroffenen Termingeschäften handelt es sich nämlich um hochspekulative und damit besonders risikogeneigte Geschäfte. Der Eintritt von Verlusten bei solchen Geschäften ist daher sehr viel wahrscheinlicher als der Eintritt von Verlusten bei sonstigen betrieblichen Tätigkeiten.

     

    Der BFH machte deutlich, dass der Gesetzgeber berechtigt ist, derartige risikogeneigte betriebliche Tätigkeiten, selbst dann, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen werden, steuerlich anders zu behandeln als sonstige betriebliche Tätigkeiten, die nicht einen vergleichbar spekulativen Charakter haben.

     

    PRAXISHINWEIS | Der BFH konnte offen assen, ob die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung als verfassungswidrig anzusehen sein könnte, wenn eine Verlustnutzung in späteren Jahren z. B. wegen einer verlustbedingten Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht möglich ist. Darauf kam es im Streifall nicht an.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44221312

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