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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Einheitlicher Betrieb gewerblicher Art (BgA) bei Verpachtung mehrerer gleichartiger Objekte?

    Zur Bestimmung des Umfangs eines von der Trägerkörperschaft unterhaltenen Betriebs gewerblicher Art (BgA) ist auf das in § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG enthaltene Merkmal der „Einrichtung“ abzustellen. Eine Einrichtung ist jede funktionelle Einheit, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dient. Eine funktionelle Einheit kann sich insbesondere aus einer besonderen Leitung, einem geschlossenen Geschäftskreis, der Buchhaltung oder aus einem ähnlichen, auf eine Einheit hindeutenden Merkmal ergeben. Der BFH entschied nunmehr darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verpachtung mehrerer gleichartiger gewerblicher Objekte durch die Trägerkörperschaft zur Annahme eines einzigen Verpachtungs-BgA führen kann. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, handelt es sich um mehrere selbstständige Verpachtungs-BgA.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die auf landesgesetzlicher Grundlage mit der Aufgabe betraut ist, den Staatswald zu bewirtschaften. Das der Klägerin danach eingeräumte unentgeltliche Nutzungsrecht umfasst auch die Vermietung oder Verpachtung des zu bewirtschaftenden Staatswalds. In diesem erweiterten Aufgabenbereich verpachtete die Klägerin in den Streitjahren (2006 bis 2009) insgesamt Grundstücke für Freizeit- und Erholungszwecke, die überwiegend als Campingplätze genutzt wurden. Das Finanzamt beurteilte nach einer Außenprüfung die Verpachtungen in neun dieser Fälle als Verpachtung von gewerblichen Betrieben, die gem. § 4 Abs. 4 KStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung als Betrieb gewerblicher Art (BgA) gelte. Dabei ging das FA von einem (einzigen) „BgA Verpachtung Campingplätze“ aus und ermittelte Pachteinkünfte.

     

    Entscheidung des BFH

    Zur Bestimmung des Umfangs eines von der Trägerkörperschaft unterhaltenen BgA ist nach der Rechtsprechung des BFH auf das in § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG enthaltene Merkmal der „Einrichtung“ abzustellen. Hierfür sei, so der BFH, darauf abzustellen, ob es sich bei den verpachteten Betriebsgrundlagen um eine oder um mehrere „Einrichtungen“ i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG handelt.

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