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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Gewerbesteuerrechtliche Folgen der atypisch stillen Beteiligung am Handels-gewerbe einer Personengesellschaft

    | Betreibt eine Personengesellschaft als Inhaber eines Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer atypisch still beteiligt, ein gewerbliches Unternehmen i. S. des § 15 EStG , ist fraglich, wie viele Gewerbebetriebe bestehen und ob der Inhaber des Handelsgewerbes für jeden dieser Gewerbebetriebe jeweils eine eigenständige Gewerbesteuererklärung abzugeben hat. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob der Gewerbesteuer-Messbescheid, der für den Betrieb einer atypisch stillen Gesellschaft ergangen ist, rechtmäßig ist.

     

    Von 1998 bis 2007 beteiligten sich vier Personen atypisch still an einer GmbH & Co. KG. Das FA vertrat die Auffassung, dass durch die atypisch stillen Beteiligungen nicht eine erweiterte KG, sondern eine neue Personengesellschaft „KG und atypisch Still“ entstanden sei. Die „KG und atypisch Still“ könne wegen fehlender Unternehmeridentität den der Steuerpflichtigen entstandenen Gewerbeverlust nicht mit eigenen Gewerbeerträgen verrechnen.

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