· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Änderung der Ländererlasse zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen
Der BFH hat in einer Reihe von jüngeren Urteilen zu Fragen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, insbesondere zur Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei unterjähriger Veräußerung von hergestelltem Umlaufvermögen sowie zum Vorliegen von fiktivem Anlagevermögen, Stellung genommen. |
Aussage der Ländererlasse
Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder werden die gleichlautenden Erlasse insbesondere in folgenden Punkten geändert:
- 1. Eine Hinzurechnung unterbleibt von Aufwendungen, die am Bilanzstichtag als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlage- oder Umlaufvermögens aktiviert wurden. Losgelöst hiervon unterbleibt in Fällen bereits unterjährig ausgeschiedener Wirtschaftsgüter eine Hinzurechnung für solche Aufwendungen, die als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte. Der Ländererlass knüpft damit nunmehr an die BFH-Urteile vom 30.7.2020 (III R 24/18) und vom 12.11.2020 (III R 38/17) an.
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