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  • · Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt - Zwangsvollstreckung

    Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen werden zum 1.7.2015 erhöht

    | Ab 1.7.2015 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Hierauf weist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) aktuell hin. |

     

    Die Pfändungsfreigrenzen sollen sicherstellen, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen und ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Zugleich soll vermieden werden, dass Schuldner aufgrund von Pfändungsmaßnahmen auf Sozialleistungen angewiesen sind und dadurch letztlich die Allgemeinheit für private Schulden einzustehen hat. Der Pfändungsschutz ist der Höhe nach begrenzt, damit dem Gläubiger nicht durch übersteigerte Schuldnerschutzbestimmungen die Realisierung seiner titulierten Forderung unzumutbar erschwert wird.

     

    Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1.7. eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst.

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