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  • · Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt ‒ Umsatzsteuerbefreiung

    Schönheitsoperationen und ­Schwangerschaftsabbrüche

    | Die Tätigkeit eines ästhetisch-plastischen Chirurgen bei Schönheitsoperationen ist nicht immer als ärztliche Heilbehandlung anzusehen. Damit führt sie nicht automatisch zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG . Diese Regelung ist Auslöser für einen Erlass und ein aktuelles Urteil. |

     

    Verwaltungsauffassung

    Nach einer Erörterung zwischen dem Bund und den obersten Finanzbehörden der Länder wurde beschlossen, dass keine generelle Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für ästhetisch-plastische Leistungen eines Chirurgen (Schönheitsoperationen) in Betracht kommt. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob diese Leistung der medizinischen Betreuung eines Menschen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dient und somit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (z.B. bei Eingriff wegen psychischer Belastung.

     

    Das gilt aber nicht mehr bei rein kosmetischen Eingriffen, hier sind Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG steuerpflichtig. Eine Umsatzsteuerpflicht bei vergleichbaren Leistungen ist auch bei Krankenhäusern, Diagnosekliniken usw. anzunehmen, da dort nach § 4 Nr. 14b UStG ebenfalls nur Heilbehandlungen begünstigt werden sollen. Steuerpflichtig sind z.B. Leistungen mit kosmetischer Natur, bei denen kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht, etwa Fettabsaugung, Faltenbehandlung, Brustvergrößerung, Lifting oder Botox- oder Anti-Aging-Behandlung.

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