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  • · Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt ‒ Steuerstundungsmodell

    Was fällt unter § 15b EStG?

    | Bereits seit dem 11.11.2005 gilt das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen über die Vorschrift des § 15b EStG für alle Einkunftsarten ‒ Ausnahme nichtselbstständige Tätigkeiten gem. § 19 EStG . Die Finanzverwaltung hatte sich zur Anwendung des § 15b EStG im Einführungserlass des BMF vom 17.7.2007 (IV B 2S 2241-b/07/0001, BStBl 2007 I S. 542) geäußert. Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15 b Abs. 1 EStG liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. |

     

    Das Hessische FG hat sich jetzt erstmals intensiv damit auseinandergesetzt, inwieweit die Anwendung des § 15b EStG außerhalb der Verlustzuweisung bei geschlossenen Fonds greift. Hiernach kann das Halten einer Schuldverschreibung ein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15 b EStG darstellen. Zudem wurde bekräftigt, dass § 15b EStG nicht verfassungswidrig ist (17.10.12, 1 K 2343/08). Dabei ging es um den Erwerb einer zu 100 % fremdfinanzierten Inhaberschuldverschreibung mit Bonusabrede bei Kopplung des variablen Bonuszinses an die Entwicklung eines Indexwertes. Bei der erworbenen Inhaberschuldverschreibung mit Bonuszinsabrede handelt es sich um eine Kapitalanlage mit Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da die Zinserträge keiner anderen Ziffern des § 20 Abs. 1 EStG zugerechnet werden können.

     

    Der Schuldverschreibung lag ein vorgefertigtes Konzept zugrunde. Für die Modellhaftigkeit des vorgefertigten Konzepts spricht, dass es auf die Erzielung steuerlicher Vorteile ausgerichtet ist und typischerweise, wenn auch nicht zwingend, durch die Medien (Anlegerprospekt, Katalog, Verkaufsunterlagen, Beratungsbögen usw.) vermarktet wird. Für die Frage der Modellhaftigkeit sind vor allem gleichgerichtete Leistungsbeziehungen maßgeblich. Für die Modellhaftigkeit typisch ist die Bereitstellung eines Bündels an Haupt-, Zusatz- und Nebenleistungen. Diese Leistungen führen dann zur Modellhaftigkeit eines Vertrags, wenn sie es nach dem zugrunde liegenden Konzept ermöglichen, den sofort abziehbaren Aufwand zu erhöhen. Dabei orientieren sich ‒ sowohl die Gesetzesbegründung als auch das BMF-Anwendungsschreiben ‒ an den klassischen Anlageformen wie Verlustzuweisungsgesellschaften in der Form geschlossener Fonds. Denn 
§ 15b ist insoweit der Nachfolger des ehemaligen § 2b EStG. Allerdings sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auch Anlage- und Investitionstätigkeiten mit modellhaftem Charakter von Einzelpersonen von der Regelung erfasst werden (BT-Drs 16/107, S. 6). Insbesondere im Fokus sind hierbei eine mit einem Darlehen gekoppelte Lebens- und Rentenversicherung gegen Einmalbetrag.

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