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  • · Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt ‒ Steuerliche Anerkennung

    Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen

    | Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen sind wegen des fehlenden Interessenwiderstreits u.a. nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn die getroffenen Vereinbarungen während der gesamten Vertragsdauer nach Inhalt und Durchführung dem entsprechen, was fremde Dritte bei der Gestaltung eines entsprechenden Darlehensverhältnisses üblicherweise vereinbaren würden. Bislang stellte die Finanzverwaltung beim sog. Fremdvergleich als Vergleichsmaßstab auf die Vertragsgestaltungen ab, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind ( BMF 23.12.10, IV C 6 - S 2144/07/10004, BStBl. I 2011, 37 Rn. 4 S. 3). |

     

    Der BFH hatte jedoch mit Urteil vom 22.10.13 (X R 26/11) erneut klargestellt, dass bei der steuerrechtlich erforderlichen Prüfung der Fremdüblichkeit von zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Vertragsbedingungen großzügigere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Darlehensvertrag unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften veranlasst ist. In derartigen Fällen sind bei der Durchführung des Fremdvergleichs daher großzügigere Maßstäbe anzulegen als in Fällen, in denen z.B. Eigenmittel dem Betrieb entnommen und als Angehörigendarlehen zurückgewährt werden. Konkret bedeutet dies, dass einzelne unübliche Klauseln durch andere Vereinbarungen kompensiert werden, solange gewährleistet ist, dass die Vertragschancen und -risiken insgesamt in fremdüblicher Weise verteilt sind. So kann beispielsweise das Fehlen von Sicherheiten jedenfalls bei kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit durch einen höheren Zinssatz ausgeglichen werden.

     

    Das BMF hat nun auf die neue Rechtsprechung des BFH reagiert und Rn. 4 des o.g. BMF ‒ Schreibens insoweit ergänzt, als nunmehr auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage zu berücksichtigen sind, sofern Darlehensverträge zwischen Angehörigen neben dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung auch dem Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage dienen.

     

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