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  • · Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Umsatzsteuer

    „Durchreichung“ von Kosten an den Kunden

    | Vertragsvereinbarungen sehen häufig neben der Bezahlung der eigentlichen Leistung (Anwaltshonorar, Kaufpreis etc.) auch die Weiterbelastung der durch die Leistungserbringung verursachten Kosten vor. | 

     

    • Beispiel

    Rechtsanwalt RA und Mandant M treffen im Jahr 2014 folgende Honorarvereinbarung:

    • 1. Für die Beratung erhält RA ein Honorar in Höhe von 4.000 EUR.
    • 2. Die Auslagenpauschale beträgt 3 % des Honorars nach Ziffer 1.
    • 3. M übernimmt die durch die Beratung verursachten Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des RA.
    • 4. Soweit RA durch die Beratung weitere unmittelbare Kosten entstehen, wird M auch diese übernehmen.

     

    RA entstehen aufgrund der Beratung Taxikosten (145 EUR inkl. 7 % USt). Weiter verauslagt RA einen Gerichtskostenvorschuss i. H. v. 500 EUR.

     

    Bei Abrechnung der Leistung stellt sich die Frage, auf welche Weise die Weiterbelastung der „Nebenkosten“ einzubeziehen ist und inwieweit dies das umsatzsteuerliche Entgelt erhöht.

      

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