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  • · Fachbeitrag · Steuerermäßigung nach § 35a EStG

    Abgeschlossene und anhängige Verfahren ‒Wichtige Hinweise für die Beratungspraxis

    Zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG und für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG gibt es zahlreiche abgeschlossene Verfahren beim BFH und einige vielversprechende neue Musterverfahren. Wir haben einen Überblick für Sie zusammengestellt, der Ihnen die Beratungspraxis zu dieser Thematik erleichtern soll.

     

    Maßnahmen der öffentlichen Hand

    Für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen, ist eine Begünstigung nach § 35a EStG ausgeschlossen. Als Beispiele seien hier genannt u. a. der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße. In diesen Fällen fehlt es nach Auffassung der Verwaltung an einem räumlich funktionalen Zusammenhang der Handwerkerleistung mit dem Haushalt des Grundstückseigentümers (BMF 1.9.21, IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001; Rz. 2).

     

    Im überholten BMF-Schreiben vom 9.11.2016 fand sich in Randziffer 22 folgender Satz: „Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden, sind … nicht im Rahmen des § 35a EStG begünstigt.“

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