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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Weiterbildung zum Facharzt ist kein Teil einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung

    Bei einer im Anschluss an das Medizinstudium absolvierten Facharztweiterbildung handelt es sich lediglich um eine Zweitausbildung (Weiterbildung). Die Erstausbildung endet mit Abschluss des Medizinstudiums durch Ablegung der ärztlichen Prüfung. Die Ausbildung im Rahmen der Facharztweiterbildung tritt hinter die Berufstätigkeit zurück. Die Facharztweiterbildung stellt keinen Teil einer einheitlichen Berufsausbildung dar, da die Weiterbildung nur Nebensache ist.

     

    Hintergrund

    Der Anspruch auf Kindergeld besteht für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn dieses für einen Beruf ausgebildet wird. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall stellte es sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse so dar, dass die in einem weiteren Ausbildungsabschnitt durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen ‒ im Streitfall handelte es sich um eine Facharztweiterbildung ‒ gegenüber der Berufstätigkeit des Kindes als in Weiterbildung befindliche Ärztin in den Hintergrund traten, sodass nicht von einer einheitlichen Erstausbildung ausgegangen werden konnte.

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