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  • · Fachbeitrag · § 23 EStG

    Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen

    Zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können, gehören auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token. Diese werden angeschafft, wenn sie im Tausch gegen EUR, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden. Sie werden veräußert, wenn sie in EUR oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden. So ein aktuelles Urteil des BFH.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Einzelnen handelte es sich um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Steuerpflichtige privat tätigte. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn i. H. v. insgesamt 3,4 Mio. EUR.

     

    Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt, wovon das FA und nachfolgend auch das FG ausgingen. Dies hat nun auch der BFH im Revisionsverfahren bestätigt.

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