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  • · Fachbeitrag · 20 EStG

    Depotübergreifende Verlustverrechnung bei Antragsveranlagung

    | Nicht selten unterhalten Kapitalanleger Wertpapierdepots bei unterschiedlichen Banken. Und nicht selten ist es bei einem Depot gut, bei dem anderen Depot aber schlecht gelaufen. Der Anleger kann dann eine depotübergreifende Verlustverrechnung vorzunehmen. Dann können Gewinne aus dem Depot A mit Verlusten aus dem Depot B verrechnet werden. § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG steht der depotübergreifenden Verrechnung von Altverlusten i. S. des § 23 EStG bei einem Antrag auf Veranlagung gemäß § 32d Abs. 4 EStG nicht entgegen, da die depotbezogenen unterjährigen Verlustverrechnungen der auszahlenden Stelle i. S. des § 43a Abs. 3 EStG zwar vorrangig, aber nicht endgültig sind. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die Frage, ob das Verfahren des Kapitalertrag-steuerabzugs an der Quelle durch die auszahlende Stelle gemäß §§ 43 ff. EStG einer im Streitfall für den Steuerpflichtigen günstigeren Verrechnung von Altverlusten i. S. des § 23 EStG a. F. mit Kapitaleinkünften i. S. des § 20 Abs. 2 EStG im Rahmen der Veranlagung gemäß § 32d Abs. 4 EStG nach § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG entgegensteht.

     

    Entscheidung

    Der BFH hat dies ausdrücklich verneint. Denn aus der gesetzlichen Konzeption der Abgeltungsteuer ergibt sich, dass die Verlustverrechnung i. S. des § 43a Abs. 3 EStG bei der auszahlenden Stelle nicht endgültig ist, sondern bei der (Antrags-)Veranlagung gemäß § 32d Abs. 4 EStG eine depotübergreifende günstigere Verrechnung mit den Altverlusten i. S. des § 23 EStG a. F. durchzuführen ist.

     

    Gemäß § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG ist die Einkommensteuer für Kapitalerträge i. S. des § 20 EStG, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, mit dem Steuerabzug abgegolten. Dies dient der mit der Einführung der Abgeltungsteuer bezweckten Vereinfachung der Besteuerung von Kapitaleinkünften. Jedoch werden gemäß § 43 Abs. 5 Satz 3 EStG auf Antrag des Gläubigers die Kapitalerträge i. S. des § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG in die besondere Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32d EStG einbezogen. Die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs entfällt.

     

    Der hierfür vorgesehene Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG ermöglicht es dem Steuerpflichtigen, den Steuereinbehalt durch die auszahlende Stelle dem Grunde und der Höhe nach im Veranlagungsverfahren durch das FA überprüfen zu lassen. Zudem sollen noch nicht im Rahmen des § 43a Abs. 3 EStG berücksichtigte Verluste und Verlustvorträge nach § 20 Abs. 6 EStG genutzt werden können. Danach ist die Verlustverrechnung im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens durch die Kreditinstitute zwar zeitlich vorrangig, jedoch bei einer Antragstellung nach § 32d Abs. 4 EStG nicht endgültig. Der BFH hält die depotübergreifende Verrechnung von Altverlusten i. S. des § 23 EStG a.F. auch aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten.

     

    Im Streitfall stand auch die Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG der Verlustverrechnung nicht entgegen. Denn die Vorschrift, nach der Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, nur verrechnet werden dürfen, wenn eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle i. S. des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG vorliegt, dient der Verhinderung eines doppelten Verlustabzugs. Eine solche Gefahr war im Streitfall jedoch nicht gegeben, da sich aus den Erträgnisaufstellungen der beiden Banken jeweils ein positiver Endsaldo ergab. Es war daher ausgeschlossen, dass ein nicht ausgeglichener Verlust gemäß § 43a Abs. 3 Satz 3 EStG von der auszahlenden Stelle auf das nächste Kalenderjahr übertragen wird.

     

    PRAXISHINWEIS | Der BFH konzedierte zwar, dass der Wortlaut des § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG für die von der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 22.12.09, IV C 1 S 2252/08/10004, BStBl I 2010, 94, Rz 118 und von der herrschenden Meinung in der Literatur vertretene Auffassung spricht, dass nur die nach der Verrechnung i. S. des § 43a Abs. 3 EStG „verbleibenden“ Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Altverlusten i. S. des § 23 EStG a.F. verrechnet werden können. Gleichwohl hält er eine an der gesetzlichen Konzeption der Abgeltungsteuer orientierte Auslegung für zutreffend. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die Entscheidung reagieren wird.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45076743

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