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  • · Fachbeitrag · § 11 EStG

    Verteilung von Nutzungsentschädigungen für die Überlassung von Ausgleichsflächen

    § 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes setzt nicht voraus, dass die genaue Zeitdauer der Nutzungsüberlassung im Vorauszahlungszeitpunkt bereits fest vereinbart ist. Die Zeitdauer muss jedoch anhand objektiver Umstände ‒ ggf. im Wege einer Schätzung ‒ zumindest bestimmbar sein.

     

    Sachverhalt

    Im konkreten Fall hatte ein Landwirt landwirtschaftliche Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen und zur Generierung sogenannter Ökopunkte zur Verfügung gestellt und dafür eine Nutzungsentschädigung erhalten. Das FA ordnete diese den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu und bezog sich dabei auf ein BFH-Urteil vom 20.7.2018 (IX R 3/18). Die beantragte Verteilung der Entschädigung auf 20 Jahre verweigerte das Amt. Dagegen klagte der Landwirt.

     

    Entscheidung

    Nach dem FG Schleswig-Holstein wies auch der BFH die Klage ab.

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