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  • · Fachbeitrag · § 11 EStG

    Tantieme vertraglich vereinbart, aber nicht ausgezahlt ‒ damit auch kein Zufluss

    Wurden die zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer vertraglich vereinbarten Tantiemen nicht ausgezahlt und erfolgte auch keine Passivierung einer sich auf die Tantiemen beziehenden Verbindlichkeit bei der GmbH, sodass sich die Tantiemen weder in den Streitjahren noch in späteren Zeiträumen mindernd auf das Einkommen der Gesellschaft ausgewirkt haben, so liegt weder nach den allgemeinen Grundsätzen noch aufgrund der Zuflussfiktion einer Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses ein Zufluss von Einkünften beim Gesellschafter-Geschäftsführer vor.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob mit dem Steuerpflichtigen (beherrschender Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH) vertraglich vereinbarte, jedoch nicht ausgezahlte Tantiemen als zugeflossen anzusehen sind.

     

    Grundsatz

    Tantiemen sind grundsätzlich Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, sofern diese als sonstiger Bezug dem Arbeitnehmer auch nach §§ 11 Abs. 1 Satz 4, 38a Abs. 1 Satz 3 EStG zugeflossen sind. Daran fehlte es jedoch im Streitfall.

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