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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Häusliches Arbeitszimmer anerkannt: Selbstständigem Logopäden fehlt in der Praxis der Platz für die Bürotätigkeit

    | Hat ein Selbstständiger in seinem Betrieb wegen Platzmangels keinen Arbeitsplatz, an dem er seine Bürotätigkeiten erledigen kann, können Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer von maximal 1.250 EUR als Betriebsausgaben abgezogen werden. |

     

    Sachverhalt

    Ein selbstständiger Logopäde übt seine Tätigkeit in zwei angemieteten Praxen aus. Die Räume werden überwiegend von seinen vier Angestellten genutzt. Seine Verwaltungsarbeiten erledigt der Logopäde in einem häuslichen Arbeitszimmer und macht hierfür Betriebsausgaben von 1.250 EUR geltend.

     

    Entscheidung

    Während das FA den Betriebsausgabenabzug nicht anerkannte, bekam der Steuerpflichtige sowohl vor dem FG als auch vor dem BFH recht. Der BFH entschied: Die Arbeitszimmerkosten sind mit max. 1.250 EUR als Betriebsausgaben abziehbar. Denn eine Erledigung der Büroarbeiten war in den Praxisräumen - auch außerhalb der Öffnungszeiten - nicht zumutbar.

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