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  • · Fachbeitrag · § 35a EStG

    Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei Herstellung einer Straße

    | Bei der Erstellung von Straßen sind nur Grundstückszufahrten ab Abzweigung von der eigentlichen Straße, die nur einem Grundstück dienen, grundstücksbezogen und damit haushaltsbezogen i. S. d. § 35a Abs. 4 S. 1 EStG. Die Straße selbst, die das Gebiet durchzieht und an der mehrere Häuser liegen, ist hingegen nicht grundstücksbezogen und damit nicht haushaltsbezogen. Für die Errichtung der Straße gezahlte Erschließungs- bzw. Straßenausbaubeiträge berechtigen die Anleger daher nicht zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Abziehbarkeit eines Erschließungsbeitrags für die Herstellung einer Straße als Handwerkerleistung gemäß § 35a Abs. 3 EStG im Streitjahr 2015. Konkret ging es um die Begünstigung des Erschließungsaufwands für die erstmalige Herstellung einer befestigten Straße hinsichtlich des darin enthaltenen Lohnaufwands.

     

    Das FA und das FG lehnten dies ab. Das FG verwies auf den fehlenden notwendigen Haushaltsbezug der Handwerkerleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden müssen. Dies bedeutet in der Regel, dass die Leistungen auf dessen Grundstück erbracht werden müssen. Allerdings ist der Haushaltsbegriff „räumlich-funktional“ zu verstehen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i. S. des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.

     

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