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  • · Fachbeitrag · § 24 EStG

    Ersatz für beliebige Arten von Schadens-folgen ist keine Entschädigung

    | Der Grundsatz, dass Entschädigungen, die aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, einheitlich zu beurteilen sind, entbindet nicht von der Prüfung, ob die Entschädigung „als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gewährt worden ist. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die Beendigung eines langjährigen Arbeitsverhältnisses und die steuerrechtliche Qualifizierung der in diesem Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen. Der Steuerpflichtige erhielt neben einer Abfindung auch einen Nachteilsausgleich. Streitig war, ob dieser Nachteilsausgleich als nicht steuerbarer Schadenersatz, als Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG oder als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG anzusehen war.

     

    Entscheidung

    Während das FG von einer Entschädigung bzw. hilfsweise von Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG ausging, hob der BFH die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das FG zurück.

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