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  • · Nachricht · § 22 EStG

    Besteuerung der Kapitalabfindung aus einem Altersvorsorgevertrag

    | Die Abfindung einer Kleinbetragsrente ist keine schädliche Verwendung i. S. des § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG , mit der Folge, dass die gewährten Zulagen nicht zurückzuzahlen sind. Insoweit besteht auch keine Veranlassung, entsprechende Beträge aus der Auszahlung des Altersvorsorgevertrags von der Besteuerung auszunehmen. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob das FA zu Recht die von der am 30.3.1950 geborenen Steuerpflichtigen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2015 nicht angegebene Auszahlung aus einem Altersvorsorgevertrag der Einkommensbesteuerung zugrunde gelegt hat.

     

    Die Steuerpflichtige hatte am 17.12.2003 mit einer Bank einen zertifizierten Sparvertrag (Altersvorsorgevertrag) nach den Vorschriften des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes abgeschlossen. Im Vertrag wurde festgestellt, dass der Sparvertrag im Rahmen des § 10a EStG steuerlich förderungsfähig ist. Nach den Sonderbedingungen für einen Altersvorsorgevertrag sollte die Bank den Sparer bis spätestens sechs Monate vor Vollendung seines 60. Lebensjahres auffordern mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt er in die Auszahlungsphase eintreten möchte.

     

    Mit Vertrag vom 2.10.2014 vereinbarte die Steuerpflichtige mit der Bank, dass die Auszahlungsphase am 1.1.2015 beginnen solle. Das bis zum Beginn der Auszahlungsphase angesparte Guthaben werde vollständig für die Auszahlungsphase verwendet.

     

    Nach erfolgter Auszahlung an die Klägerin informierte die Bank das FA über eine „steuerpflichtige“ Auszahlung i. H. v. 8.877,97 EUR (steuerpflichtig gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG) sowie i. H. v. 51,88 EUR (steuerpflichtig gemäß § 22 Nr. 5 Satz 2 c EStG). Die Steuerpflichtige war von der Bank ebenfalls entsprechend informiert worden. Es erfolgte der Hinweis, dass die bescheinigten Leistungen in vollem Umfang der Besteuerung unterlägen.

     

    Nachdem das FA die mitgeteilten Beträge im Rahmen des Einkommensteuerbescheids 2015 berücksichtigt hatte, legte die Steuerpflichtige Einspruch ein. Zur Begründung verwies sie auf die Vorschrift des § 93 Abs. 3 EStG. Danach sei die Abfindung einer kleinen Rente begünstigt. Diese werde als steuerunschädlich fingiert. Die Kapitalauszahlung werde so behandelt, als ob Zulagen und festgestellte Beträge zurückbezahlt worden seien. Dies habe zur Folge, dass nicht § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG anwendbar sei, sondern allenfalls Satz 3 i. V. m. Satz 2 c dieser Vorschrift.

     

    Entscheidung

    Nach erfolglosem Einspruch wies auch das FG die eingelegte Klage ab. Denn im Streitfall lagen in Bezug auf das der Steuerpflichtigen ausgezahlte Kapital i. H. v. 8.877,97 EUR die Voraussetzungen des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG vor. In Bezug auf die ausgezahlten nicht geförderten Zinsen i. H. v. 51,88 EUR waren die Voraussetzungen des § 22 Nr. 5 Satz 2 c EStG erfüllt.

     

    Die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG mit der Konsequenz einer nur beschränkten Besteuerung des ausgezahlten Kapitalbetrags waren dagegen nicht erfüllt. Denn die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass eine schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens bejaht wird. In diesem Falle ist das Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu versteuern.

     

    Der Steuerpflichtigen wurde aber eine sogenannte Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Abs. 3 EStG ausgezahlt.

     

    BEACHTEN SIE | Die Abfindung einer Kleinbetragsrente wird kraft gesetzlicher Fiktion nicht als schädliche Verwendung behandelt mit der Konsequenz, dass gewährte Zulagen nicht zurückzuzahlen sind. Sind aber gewährte Zulagen vom Steuerpflichtigen nicht zurückzuzahlen, so besteht keine Veranlassung, entsprechende Beträge von der Besteuerung auszunehmen.

     

    Auch eine begünstigte Besteuerung des ausgezahlten Kapitals gemäß § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 EStG kam nicht in Betracht, da die an die Steuerpflichtige von der Bank ausgezahlte Kapitalabfindung keine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen darstellt. Denn eine Entschädigung im Sinne diese Vorschrift ist eine Ersatzleistung als Ausgleich für einen Schaden in Gestalt des Verlusts oder der Verringerung von Einnahmen oder einer Einnahmemöglichkeit, also für eine Beeinträchtigung der Rechtsgüter des Steuerpflichtigen. Eine Entschädigung ist jedoch nicht anzunehmen, wenn ‒ wie im Streitfall ‒ unter Beibehaltung der vertraglichen Basis nur Zahlungsmodalitäten geändert werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Mit dem „Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)” vom 17.8.2017 wird eine Steuervergünstigung für die Abfindung eingeführt: Ab 2018 sind Einmalzahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente mittels Fünftelregelung nach § 34 EStG steuerbegünstigt, um die Folgen der Kleinbetragsrentenabfindung abzumildern (§ 22 Nr. 5 S. 13 EStG).

     

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45173063

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