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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Übergang nicht verbrauchter Aufwendungen nach § 82b EStDV auf Rechtsnachfolger

    | Größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, können auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden. Eine Übertragung verbleibender Aufwendungen nach § 82b EStDV scheidet jedoch in Rechtsnachfolgefällen generell aus. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Vorbehaltsnießbraucher Erhaltungsaufwendungen trägt, diese nach § 82b EStDV verteilt, im Verteilungszeitraum verstirbt und vom Grundstückseigentümer beerbt wird. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um mehrere vermietete Immobilien, die die Mutter des Steuerpflichtigen auf ihren Sohn unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen hatte. Die Nießbraucherin investierte in erheblichem Maße in die Instandsetzung der Objekte und verteilte den angefallenen Erhaltungsaufwand gleichmäßig auf mehrere Jahre nach § 82b EStDV. Noch vor Ende der jeweiligen Verteilungszeiträume verstarb die Mutter und wurde von dem Steuerpflichtigen beerbt. Der Sohn machte daraufhin die bei der Mutter noch nicht berücksichtigen Teilbeträge der Erhaltungsaufwendungen aufgrund der noch nicht ausgeschöpften Verteilungszeiträume geltend.

     

    Das FA lehnte dies mit der Begründung ab, Erhaltungsaufwendungen, die der Nießbraucher nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt habe, könne der Eigentümer nach Beendigung des Nießbrauchs innerhalb des Verteilungszeitraums nicht in Höhe des verbliebenen Teils als Werbungskosten geltend machen. Es bestehe kein übergeordneter einkommensteuerlicher Grundsatz, wonach ein Einzelrechtsnachfolger mit dem Einrücken in die zivilrechtliche Rechtsposition des Rechtsnachfolgers auch dessen steuerliche Vergünstigungen fortführen könne. Die Beendigung des Nießbrauchs (auch im Fall des Vorbehaltsnießbrauchs) sei auch dann ein Fall der Einzelrechtsnachfolge, wenn sie durch den Tod des Nießbrauchsberechtigten herbeigeführt werde.

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