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  • Zivilrecht - Wichtige Änderungen im Familienrecht

    Seit dem 1.9.2009 gelten im Familienrecht neue Regeln, wobei insbesondere die Änderungen beim Zugewinnausgleich und beim Versorgungsausgleich von besonderer Bedeutung sind.  

     

    • Schulden vor der Ehe: Beim Zugewinnausgleich bleiben die Grundsätze zur Verteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses im Grundsatz erhalten. Bei der Eheschließung vorhandene Verbindlichkeiten werden jedoch bei der Ermittlung des Zugewinns nunmehr als negatives Anfangsvermögen berücksichtigt. Bislang wurde ein Betrag von Null angesetzt.

     

    • Vermögensverschiebung: Als Berechnungszeitpunkt für den Zugewinn und die Höhe der Ausgleichsforderung ist das Datum der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgebend. Damit soll vermieden werden, dass der vermögendere Partner im Zeitraum zwischen Scheidungsantrag und rechtskräftiger Scheidung Gegenstände beiseite schafft und hierdurch den Zugewinnausgleich vermindert.

     

    • Rechtsschutz: Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann sich sein Recht auf vorzeitige Geltendmachung des Zugewinns in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Auch dies soll verhindern, dass der andere Partner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseite schafft.

     

    • Versorgungsausgleich: Durch die Strukturreform sollen bei der Scheidung alle in der Ehe erworbenen Rentenanrechte hälftig geteilt werden. Jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen System wird nunmehr hälftig geteilt, sodass jeder der Partner über sein eigenes Rentenkonto einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger erhält.

     

    • Familiensachen: Das gerichtliche Verfahren zu Betreuungs-, Unterbringungs- und Nachlasssachen wird in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst. Hierdurch werden die durch Ehe und Familie sachlich verbundenen Streitigkeiten beim sog. Großen Familiengericht gebündelt. Im Gegenzug wird das Vormundschaftsgericht aufgelöst und seine Aufgaben vom Familien- und Betreuungsgericht mit übernommen.

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