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  • OFD Rheinland - Pauschalwertberichtigung auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

    Durch die Einbeziehung des Zinsverlusts in das Pauschaldelkredere sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mit dem durchschnittlichen Umschlag typischerweise unverzinslicher Kundenforderungen ein den Teilwert mindernder Zinsverlust verbunden ist. Diese Verfahrensweise ist nach der Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG nicht mehr uneingeschränkt zulässig. Der Teilwert einer unverzinslichen Forderung steigt planmäßig mit zeitlicher Nähe zum Fälligkeitszeitpunkt an und erreicht schließlich den Nennwert, der regelmäßig den Anschaffungskosten der Forderung entspricht. Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens ist von einer dauernden Wertminderung auszugehen, wenn sie bis zur Aufstellung der Bilanz bzw. der Tilgung anhält. Da bei Kundenforderungen grundsätzlich eine Fälligkeit von höchstens vier Wochen besteht, sind die in eine Pauschalwertberichtigung einzubeziehenden Kundenforderungen bei Bilanzaufstellung regelmäßig getilgt und somit nicht in die Wertberichtigung einzubeziehen. In gesondert gelagerten Ausnahmefällen, wenn z.B. Kundenforderungen in einer ins Gewicht fallenden Anzahl bei Bilanzaufstellung nicht getilgt sind, ist eine Pauschalwertberichtigung weiterhin zuzulassen. Dies gilt nicht, soweit  

    diese Forderungen Gegenstand von Einzelwertberichtigungen sind oder ein Zinsanspruch für die verspätete Zahlung besteht.  

     

    Das Einziehungsrisiko betrifft die mit der Einziehung der Kundenforderungen verbundenen Aufwendungen (insbesondere Mahn- und Prozesskosten). Eine Einbeziehung dieser Aufwendungen in die Pauschalwertberichtigung scheidet grundsätzlich aus. Besteht jedoch kein Erstattungsanspruch oder macht das Unternehmen zumindest glaubhaft, dass es auf die Geltendmachung dieser Kosten aus betrieblichen Gründen verzichtet, führen diese Aufwendungen zu einer dauernden Wertminderung der Forderung. In diesem Fall sind Aufwendungen für die Einziehung der Forderung als teilwertmindernde Faktoren bei der Ermittlung der Pauschalwertberichtigung zu berücksichtigen.  

     

    (OFD Rheinland 6.11.08, S 2174 - St 141 01/2008)  

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