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  • Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungen nach § 165 Abs. 1 AO

    (Diese aktualisierte Liste erscheint jeweils zu Quartalsbeginn)  

     

    Einkommensteuer

     

    Die Festsetzung der Einkommensteuer wird zu sieben Punkten nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO nur vorläufig vorgenommen:  

     

    1. Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben durch Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2006. Dies gilt nicht für die gesonderte (und einheitliche) Feststellung von Einkünften, weil über die Frage der Steuerberatungskosten ausschließlich im Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer zu entscheiden ist.

     

    2. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2005.

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