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  • Kostendeckelung beim Fuhrpark nutzen

    In der angespannten Wirtschaftslage erneuern immer weniger Betriebe ihren Fuhrpark. Folglich sind viele Fahrzeuge bereits komplett abgeschrieben. An eine positive steuerliche Konsequenz dieser Tatsache denken jedoch viele Unternehmer und Selbstständige nicht. Denn ab dem Jahr, in dem keine AfA mehr angesetzt werden kann, mindern sich die Kfz-Kosten oft so deutlich, dass der Jahresbetrag der tatsächlichen Kosten unter dem für die Privatnutzung angesetzten pauschalen Wert bleibt. 

     

    In einem solchen Fall akzeptiert die Finanzverwaltung eine Kostendeckelung bei Anwendung der 1 v.H.-Regelung. Grundsätzlich werden ohne Fahrtenbuch für die Privatnutzung im Jahr 1 v.H. des Bruttolistenpreises dem Gewinn wieder hinzugerechnet oder beim Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil lohnversteuert. Liegt dieser Pauschalbetrag jedoch über den tatsächlichen Kosten, muss lediglich der geringere Wert angesetzt werden. 

     

    Die Umsatzsteuer kann in solchen Fällen im Rahmen der sachgerechten Schätzung ermittelt werden. Ohne Nachweis darf der Betrieb als Bemessungsgrundlage 50 v.H. der Kosten absetzen, bei denen der Vorsteuerabzug möglich war. Allerdings kann die Ermittlung bei der Umsatzsteuer auch abweichend von der Gewinnermittlung erfolgen: 

     

    • Bei der 1 v.H.-Methode wird der einkommensteuerliche Wert um pauschal 20 v.H. für Kosten gemindert, in denen keine Vorsteuer enthalten ist.

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