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  • Gesetzentwurf zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen

    Am 4.5.2005 hat das Bundeskabinett dem Gesetzentwurf zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen zugestimmt. Es sollen die Maßnahmen umgesetzt werden, die Gegenstand des so genannten Job-Gipfels vom 17.3.2005 waren. Nachfolgend werden die einzelnen Änderungspunkte dargestellt. Das Gesetz soll voraussichtlich Anfang Juli im Bundestag verabschiedet werden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich das Verfahren durch die möglicherweise vorgezogene Bundestagswahl verzögert.  

     

    Änderungen für Unternehmer

     

    • Durch eine Tarifsenkung mindert sich der Körperschaftsteuersatz ab 2006 von 25 auf 19 Prozent. Die Gesamtbelastung auf Unternehmens-ebene bestehend aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer sinkt damit bei einem unterstellten Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 v.H. von derzeit 38,65 v.H. auf künftig 33,37 v.H. Durch dieses Vorhaben wird es sich für Kapitalgesellschaften 2005 besonders lohnen, Einnahmen ins kommende Jahr zu verschieben, Ausgaben vorzuziehen sowie Rückstellungsposten in 2005 besonders großzügig zu bemessen.

     

    • Als Folge der Senkung der Körperschaftsteuer wird auch das Außensteuergesetz angepasst. Die festgelegte Grenze für die Hinzurechnungsbesteuerung sinkt ebenfalls auf 19 v.H.

     

    • Der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer für Personengesellschaften und Einzelunternehmen gemäß § 35 EStG erhöht sich von 180 v.H. auf 200 v.H. Damit wird die Gewerbesteuerbelastung bis zu einem Hebesatz von 379 v.H. neutralisiert, was in den meisten Gemeinden immer noch nicht zu einer vollen Entlastung führt. Die höhere Anrechnung soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 gelten.

     

    • Die Begrenzung des Verlustvortrags von § 10d EStG und § 10a GewStG wird von derzeit 60 v.H. auf 50 v.H. gesenkt. Dabei bleibt der Sockelbetrag von 1 Mio. EUR bestehen, der ohne Abschlag pro Jahr verrechnet werden kann. Dies soll ebenfalls ab 2006 gelten. Der Verlustrücktrag wird nicht verändert.

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