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  • Bürgerentlastungsgesetz - Weitere Anpassungen über den Finanzausschuss

    Aufgrund der Vereinbarung des Bundestags-Finanzausschusses vom 27.5.2009 kommt es im Bürgerentlastungsgesetz über den Regierungsentwurf (s. AStW 09, 222) hinaus zu weiteren Änderungen. Diese beinhalten teilweise die Wünsche des Bundesrates (s. AStW 09, 304). Nicht enthalten sind jedoch die Vorschläge, private Steuerberatungskosten rückwirkend ab 2006 wieder als Sonderausgaben zum Abzug zuzulassen, die Wahl zwischen altem und neuem Erbschaftsteuerrecht bis zum 31.12.2009 zu verlängern und Riester-Verträge in die Förderung für vermögenswirksame Leistungen einzubeziehen. Beschlossen wurden hingegen folgende Punkte:  

     

    • Die Berücksichtigung sonstiger Versicherungsbeiträge soll verbessert werden, indem der gemeinsame Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen und andere Versicherungen von 1.500 EUR auf 1.900 EUR und von 2.400 EUR auf 2.800 EUR erhöht wird. Diese Änderung soll besonders Arbeitnehmern mit niedrigen Einkommen zugute kommen, indem sie z.B. Zahlungen für Arbeitslosen- oder Haftpflichtversicherungen neben den Kassenbeiträgen als Sonderausgaben geltend machen können.

     

    • Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse sollen genauso begünstigt sein wie Zahlungen an gesetzliche oder private Versicherungen.

     

    • Die Freigrenze bei der Zinsschranke gemäß § 4h EStG soll aufgrund der Wirtschaftslage von 1 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR angehoben werden. Dies soll aber nur für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 25.5.2007 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden.

     

    • Volljährige Kinder sollen in Zukunft höhere Einkünfte und Bezüge erhalten dürfen, ohne dass die Eltern den Kindergeldanspruch verlieren. Das Gleiche gilt für die Höchstgrenze bei Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG. Der Betrag soll ab 2010 an den jeweils geltenden Grundfreibetrag angepasst werden. Damit steigt er von 7.680 EUR auf 8.004 EUR.

     

    • Das Einzelantragsverfahren zur Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer nach § 44b EStG und das Sammelantragsverfahren zur nachträglichen Berücksichtigung von NV-Bescheinigungen nach § 45b EStG sollen zugunsten des Erstattungsverfahrens auf Ebene des zum Steuerabzug Verpflichteten entfallen. Dies soll das Bundeszentralamt für Steuern entlasten und dem Bürokratieabbau dienen.

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