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  • BpO - Neue Größenklassen

    Die Finanzverwaltung hat ab 2007 neue Abgrenzungsmerkmale für die Größenklassen nach § 3 BpO veröffentlicht. Es ergeben sich Erhöhungen bei Umsatz oder Gewinn. So sind für die Einstufung als Kleinbetrieb 155.000 EUR statt bislang 145.000 EUR Umsatz erforderlich und 32.000 EUR statt 30.000 EUR Gewinn. Wird die Stufe als Mittelständler erreicht, kommt es statistisch gesehen alle 13 Jahre zu einer Betriebsprüfung, sofern sich keine Besonderheiten aus Gewinnermittlung oder Steuererklärung ergeben. Hier steigt die Umsatzgrenze nach der neuen Regelung um 40.000 EUR auf 800.000 EUR Umsatz, beim Gewinn erfolgt eine Anhebung um 3.000 EUR auf 50.000 EUR. Freiberufler gelten bei Gewinnen über 115.000 EUR als Mittelbetriebe und bei über 500.000 EUR als Großbetriebe.  

     

    Zu beachten ist die Einstufung als so genannter Einkommensmillionär nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO. Hiernach werden Personen mit einer Summe der positiven Überschusseinkünfte über 500.000 EUR wie Großbetriebe eingestuft und unterliegen grundsätzlich einer Anschlussprüfung. Angesichts der aktuellen Beanstandungen der Rechnungshöfe werden die Außenprüfungen in dieser Einkommensgruppe künftig weiter zunehmen, wenn die Verhältnisse der Aufklärung bedürfen.  

     

    Betroffen ist beispielsweise der gut verdienende Geschäftsführer mit einem Jahresgehalt von 600.000 EUR auch dann, wenn er gleichzeitig 400.000 EUR Mietverluste vorweist. Unterhalb der halben Million entscheidet die Finanzverwaltung über eine Anlassprüfung nach eigenem Ermessen, wenn ein Aufklärungsbedürfnis vorliegt. Konkrete Anhaltspunkte sind hierzu nicht erforderlich. Ausreichend ist die Vermutung, dass die eingereichte Steuererklärung unvollständig ist oder der Verweis auf umfangreiche Belege, etwa bei vielen Mietgrundstücken oder aktiver Anlegertätigkeit.  

     

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