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  • Anlegerschutz – Verkauf geschlossener Fonds wird kurzfristig ausgesetzt

    Ab dem 1.7.2005 gilt gemäß Anlegerschutzverbesserungsgesetz eine allgemeine Prospektpflicht für nicht in Wertpapieren verbriefte Unternehmensbeteiligungen (§ 8f VerkProspG). Dazu gehören Kommanditanteile, GbR-, GmbH sowie OHG-Anteile und stille Beteiligungen. Betroffen hiervon sind etwa geschlossene Medien-, Schiffs-, Immobilien- oder Windkraftfonds. Ab Juli 2005 dürfen solche Beteiligungen nur noch vertrieben werden, wenn die Prospekte von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geprüft sind.  

     

    Die BaFin prüft, ob im Prospekt alle erforderlichen Informationen enthalten sind. Der Verkaufsprospekt muss alle Angaben enthalten, die Investoren eine zutreffende Beurteilung der Emittenten und der Kapitalanlage ermöglicht. Das reicht vom Kapital des Unternehmens bis hin zu dessen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Die BaFin prüft den Prospekt nicht auf inhaltliche Richtigkeit wie die prognostizierten Renditen. Es geht mehr um Formalien als um Qualitäten und Renditen der für den Vertrieb vorgesehenen Anlageform. 

     

    Bei fehlendem oder mangelhaftem Prospekt kann der Anleger künftig die Rücknahme der Kapitalanlage gegen Erstattung sämtlicher Aufwendungen verlangen. Diese Option greift aber nur, wenn die Anlage nach Auflage des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot getätigt wurde.  

     

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