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  • § 9 EStG - Keine Abzugsbeschränkungen bei der Bewirtung von Arbeitskollegen

    Die Bewirtungsanlässe Ein- und Ausstand sind dem beruflichen Bereich zuzuordnen, da eine Versetzung maßgeblich durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist. Auch wenn der Grund für die Abschiedsfeier direkt mit der Person des scheidenden Arbeitnehmers zusammenhängt, folgt daraus keine private Veranlassung. Gleiches gilt für die Zuschüsse zu allgemeinen Feiern der Belegschaft, wenn hiermit die eigene Stellung durch finanzielle Unterstützung eines allgemeinen Festes gefördert werden soll.  

     

    Das FG München folgt mit seinem aktuellen Urteil der neueren BFH-Rechtsprechung, wonach zwischen den Bewirtungsaufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen eines Arbeitnehmers ein Veranlassungszusammenhang bestehen kann (s. AStW 08, 657). Für die Abgrenzung zwischen Beruf und privater Lebensführung ist bei einer Feier in erster Linie auf den Anlass abzustellen. Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Beamten, der an eine Außenstelle wechselte. Keine Rolle spielte hierbei, dass er kein variables Gehalt bezog, was als Kriterium für die berufliche Veranlassung spricht.  

     

    Der BFH hat in jüngster Zeit mehrfach entschieden, dass der Werbungskostenabzug nicht schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer eine Feier aus rein persönlichen Gründen ausrichtet. Die OFD Hannover erläutert die Auswirkungen der Urteile für die Praxis, die von der Finanzverwaltung grundsätzlich angewendet werden. Insbesondere bei Arbeitnehmern mit erfolgsabhängigen variablen Bezügen spricht vieles dafür, dass eine Bewirtung dem Zweck dient, die vom Erfolg abhängigen Bezüge zu steigern. Aber auch bei Angestellten mit festem Gehalt ist die berufliche Veranlassung grundsätzlich nicht ausgeschlossen.  

     

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