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  • § 9 EStG - Aufteilung der Aufwendungen für Fachliteratur

    Zu den Arbeitsmitteln können auch Zeitschriften und Bücher zählen, wenn die Literatur beispielsweise bei Lehrern überwiegend beruflich genutzt wird. Dabei ist die Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel nach Auffassung des BFH nicht ausschließlich danach zu bestimmen, in welchem Umfang der Inhalt und in welcher Häufigkeit dieser Eingang in den Unterricht findet. Auch die Verwendung der Literatur zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung kann eine überwiegende berufliche Nutzung begründen. Dabei ist bei gemischt genutzten Arbeitsmitteln nach den Grundsätzen des Großen Senats aus dem Jahr 2009 eine Aufteilung in Betracht zu ziehen.  

     

    Um Bücher als Arbeitsmittel abzulehnen, genügt nicht die pauschale Feststellung, dass es sich um Literatur handelt, die auch von zahlreichen Personen gekauft wird, die keine berufliche Verwendung dafür haben. Vielmehr muss für jedes Buch einzeln untersucht werden, ob es sich um einen Gegenstand der Lebensführung, um ein Arbeitsmittel oder um einen gemischt genutzten Gegenstand handelt. Dabei kann trotz außerschulischen Interessen eines Lehrers an den Themen eine ausschließliche berufliche Veranlassung vorliegen. In diesem Fall stehen nämlich dem Werbungskostenabzug keine privaten Motive entgegen. Es kommt danach allein auf die beabsichtigte tatsächliche Verwendung des Buches im Einzelfall an. Der BFH weist in seiner Pressemitteilung darauf hin, dass diese Zuordnung sehr mühselig sein kann.  

     

    Praxishinweis: Nach Verwaltungsauffassung lässt sich die Aufteilung bei Literatur nur schwer nachweisen, sodass ein Kostenabzug insgesamt nicht in Betracht kommt. Das gilt etwa für Zeitschriften, bei denen sich keine Rubrik oder einzelne Seiten ausschließlich dem beruflichen Bereich zuordnen lassen.  

     

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