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  • §§ 9, 19 EStG - Lohnsteuerliche Behandlung der Familienpflegezeit

    Zum 1.1. 2012 wurde die Familienpflegezeit eingeführt. Das Familienpflegezeitgesetz bietet Beschäftigten, die ihre Angehörigen pflegen, die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden zu senken. Das Gehalt wird während der reduzierten Arbeitszeit jedoch nur prozentual gesenkt. Die Beschäftigten erhalten eine Art Lohnvorschuss, der nach Beendigung der Familienpflegezeit durch weiterhin reduziertes Gehalt bei voller Arbeitszeit ausgeglichen wird. Das negative Wertguthaben wird anschließend bei wieder voller Arbeitszeit durch Auszahlung des herabgesetzten Gehalts in Höhe von 75 % des letzten Bruttoeinkommens bis zum Null-Saldo ausgeglichen.  

     

    Die lohnsteuerliche Behandlung der arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen hat das BMF in einem aktuellen Schreiben aufgegriffen. Die wichtigsten Punkte dieses Schreibens haben wir nachfolgend zusammengefasst:  

     

    • Während der Familienpflegezeit liegt Zufluss von Arbeitslohn aus der Summe des verringerten regulären Gehalts und der Entgeltaufstockung des Arbeitgebers vor. Das gilt auch, soweit der 50%ige Aufschlag aus einem Wertguthaben entnommen und dadurch ein negatives Konto aufgebaut wird. Wird in der Nachpflegephase bei dann wieder voller Arbeitszeit weiter nur das reduzierte Arbeitsentgelt ausgezahlt, um gleichzeitig mit dem anderen Teil das negative Wertguthaben auszugleichen, liegt ein steuerpflichtiger Zufluss nur in Höhe des reduzierten Arbeitsentgelts vor und der Ausgleich selbst löst keine Besteuerung aus.

     

    • Sowohl die Auszahlung des zinslosen öffentlichen Darlehens an den Arbeitgeber als auch der spätere Ausgleich und der Erlass der Rückzahlungsforderung wegen Nichtzahlung des Beschäftigten führen beim Arbeitnehmer zu keinen lohnsteuerpflichtigen Tatbeständen. Schließt der Arbeitnehmer eine Familienpflegezeitversicherung ab und zahlt er die Prämie direkt an die Versicherung, hat er auch dann Werbungskosten, wenn die Beiträge zunächst vom Bundesamt verauslagt werden oder der Arbeitgeber damit in Vorlage tritt und der Angestellte diese später erstattet. Der Abzug von Werbungskosten erfolgt erst im Veranlagungszeitraum der Erstattung durch den Arbeitnehmer. Verrechnet der Betrieb hingegen seine Vorleistung mit dem auszuzahlenden vollen Gehalt, mindert sich der steuerpflichtige Arbeitslohn nicht um die Differenz.

     

    • Lässt sich der Arbeitgeber gezahlte Prämien zur Familienpflegezeitversicherung oder die bei Kreditrückführung belasteten Beträge nicht vom Arbeitnehmer erstatten, liegen als Leistung des Arbeitgebers im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse weder Arbeitslohn noch Werbungskosten vor.

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