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  • § 8 EStG - Kein geldwerter Vorteil bei zur Privatnutzung ungeeignetem Firmenwagen

    Ein geldwerter Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel muss nicht angesetzt werden, wenn der dem Arbeitnehmer überlassene Pkw nach seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung nicht für private Zwecke geeignet ist. Dies hat der BFH in Bezug auf einen zweisitzigen Kastenwagen entschieden, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet war und eine auffällige Beschriftung aufwies. Ein solcher Wagen wird durch seine Bauart und Ausstattung typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt. Im Urteilsfall wurde er für den im Heizungs- und Sanitärbedarf tätigen Arbeitgeber gefahren.  

     

    Zwar kann eine Privatnutzung auch bei einer solchen Sachlage nicht völlig ausgeschlossen werden. Doch anders als bei herkömmlichen Firmenwagen reicht hierzu nicht die Annahme einer Privatnutzung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aus. Vielmehr muss das Finanzamt die private Nutzung nachweisen. Denn nach Sinn und Zweck der pauschalen Listenpreisregelung ist es geboten, bestimmte Arten von Fahrzeugen, insbesondere Lkw, hiervon auszunehmen. Das gilt üblicherweise für solche Wagen, die vorwiegend zur Beförderung von Gütern dienen.  

     

    Praxishinweise:  

    • Der Begriff Kfz ist weder in § 6 EStG noch in § 8 EStG definiert. Durch die Umstellung der Klassifizierung in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung werden jetzt wieder mehr Wagen als Pkw eingestuft. Daher ist für die Ausnahme von der Ein-Prozent-Regel nicht mehr allein entscheidend, ob es sich verkehrsrechtlich um einen Lkw handelt. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob ein Fahrzeug aufgrund seiner Art höchstens ausnahmsweise auch für private Zwecke eingesetzt wird.

     

    • Diese Einordnung ist nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für die Privatnutzung von Selbstständigen von Bedeutung. So kann das Finanzamt beispielsweise beim speziell ausgestatteten Wagen eines Handwerkers nicht automatisch eine private Mitnutzung unterstellen. Die pauschale Bewertung ist dann nicht anzuwenden, eine Einzelbewertung richtet sich nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG.

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