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  • § 7h EStG - Umfang der Bindungswirkung einer Bescheinigung der Gemeinde

    Die erhöhten Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen können nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen nach § 7h EStG nachgewiesen werden. Weist die Gemeinde darauf hin, dass ihre Bescheinigung über eine Sanierungsmaßnahme nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen nach den §§ 7h und 10f EStG ist, ist davon auszugehen, dass die Gemeinde keine abschließende Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen getroffen hat. Die Prüfung ist dann der Finanzbehörde vorbehalten.  

     

    Im vom BFH entschiedenen Fall wurde der Vorgängerbau - ein ruinöses Wohnhaus - bis zum Erdgeschoss abgerissen. Aus Gründen des Denkmalschutzes wurden lediglich historische Kellerwände sowie ein Stück Außenmauer in das neu erbaute Wohnhaus integriert. Die Stadt hatte sowohl die Lage im Sanierungsgebiet als auch Rekonstruktionsmaßnahmen bescheinigt. Das Finanzamt stufte die Maßnahme aber als Neubau ein, da der Wertanteil der erhaltenen Wände sehr gering war. Insoweit wurde die Förderung als Sanierungsobjekt versagt.  

     

    Die Bescheinigung der Gemeinde enthält keine bindende Entscheidung, wonach die steuerliche Förderung zu gewähren ist. Hierbei handelt es sich zwar um einen Grundlagenbescheid. Die von der Gemeinde getroffene verbindliche Feststellung bezieht sich aber nicht auf die Frage, ob das Eigenheim ein begünstigtes modernisiertes Gebäude oder ein schädlicher Neubau ist. Diese Entscheidung fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Finanzbehörden. Insoweit sollten Bauherren sich vorzeitig darüber informieren, inwieweit ihre geplanten Sanierungsmaßnahmen die steuerliche Förderung gefährden könnten.  

     

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